Es gibt viele Gründe, den liebgewonnenen Garten abgeben zu müssen. Bei der Abgabe deines Gartens gibt es das eine oder andere zu beachten. Damit es zu keinen unangenehmen Überraschungen kommt, erklären wir hier das Wichtigste zur Gartenabgabe. Die Einzelheiten unterscheiden sich von Verein zu Verein – im Grundsatz gelten die Abläufe aber so oder so ähnlich für die meisten Kleingärtnervereine.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wende dich zuallererst an den Vereinsvorstand.
  • Unzulässige Baulichkeiten und Anpflanzungen musst du entfernen.
  • Gibst du deinen Garten ab, erhältst du für all das, was du nicht mitnehmen kannst (Laube, Anpflanzungen etc.), den Schätzwert vom Verein.
  • Darüber hinaus kannst du versuchen, eine Ablöse für all das zu erhalten, was du mitnehmen könntest (Gartengeräte, Grill etc.).

Einen Kleingarten kann man nicht verkaufen: Wie du deinen Garten abgibst

Kleingartenparzellen werden vom Kleingärtnerverein an seine Mitglieder verpachtet. Die Parzelle gehört dir also nicht und kann insofern auch nicht von dir verkauft werden. Wenn du deinen Kleingarten abgeben möchtest, meldest du dich zuerst beim Vereinsvorstand. Dann kündigst du deinen Pachtvertrag. Ein Wertermittler ermittelt anschließend nach Rücksprache mit dir den Wert deiner Parzelle, und du bekommst diesen Wert vom Verein ausgezahlt.

Pachtvertrag und Mitgliedschaft

Wenn du eine Gartenparzelle in einem Kleingärtnerverein bewirtschaftest, bist du in aller Regel Vereinsmitglied mit einem Pachtvertrag. Möchtest du deine Parzelle abgeben, ist vor allem der Pachtvertrag zu kündigen. Möchtest du darüber hinaus auch deine Mitgliedschaft im Verein beenden, musst du sie separat kündigen.

Merke: Mitgliedschaft und Pachtvertrag sind verschiedene Dinge und müssen separat gekündigt werden.

Deinen Pachtvertrag musst du schriftlich kündigen. Üblich ist eine Kündigung zum Ende des Pachtjahres – häufig ist das der 30. November. Die Kündigung muss dem Verein meist schon einige Monate vorher vorliegen, oft im Sommer. Die genauen Fristen stehen in deinem Pachtvertrag.

Die Kündigung der Mitgliedschaft kommt dem Austritt aus dem Verein gleich. Auch der Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung innerhalb der Frist, die die Satzung vorgibt. Wirksam wird er häufig zum Ende des Kalenderjahres.

Wie viel Geld bekomme ich für meinen Kleingarten?

Der liebgewonnene Garten hat einen hohen persönlichen Wert, der sich allerdings nicht immer mit dem objektiven Wert deckt. Der Betrag, den du letztendlich erhältst, setzt sich in der Regel grob so zusammen:

Summe = Wert gemäß Wertermittlung (+ ggf. Ablöse vom neuen Pächter) – Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein

Die Wertermittlung

Wenn du deinen Pachtvertrag kündigst, ist der nächste Schritt die Wertermittlung durch einen Wertermittler des Bezirks- oder Landesverbands. Dabei wird objektiv der Wert der von dir gepachteten Parzelle im Sinne eines Kleingartens ermittelt.

Wurde ein positiver Wert ermittelt, bekommst du diesen vom Verein ausgezahlt.

Für durchschnittliche Parzellen liegt der ermittelte Wert erfahrungsgemäß zwischen 300 € und 4.000 €. Abweichungen sind natürlich in beide Richtungen möglich, je nach Region und Zustand der Parzelle. Auch negative Werte kommen vor, wenn der Pflegezustand besonders schlecht ist.

Die Wertermittlung ist kostenpflichtig, die Gebühr legt der Verband fest. Bist du mit dem Ergebnis nicht einverstanden, kannst du es in der Regel anfechten.

Bewertet werden beispielsweise Anpflanzungen, der Pflegezustand und der Zustand der Laube.

Nicht oder sogar negativ bewertet werden unter anderem unzulässige Bauten und Anbauten (Laubenerweiterungen, Schuppen, Pavillons, Pools, versiegelte Flächen etc.).

Ablöse vom neuen Pächter

Erfahrungsgemäß schätzen Pächter den Wert ihrer Parzelle wesentlich höher ein, als es die objektive Wertermittlung ergibt, weil sie Dinge einrechnen, die in der offiziellen Wertermittlung nicht berücksichtigt werden.

Du kannst versuchen, vom neuen Pächter eine Ablöse für alles zu erhalten, was du zurücklassen möchtest – beispielsweise für den Rasenmäher, den Grill und dein Gartenwerkzeug. Einen Anspruch darauf hast du nicht. Auch hat die Höhe der Ablöse, die du persönlich für dein Eigentum erhältst, keinen Einfluss auf die Wahl eines Folgepächters.

Wichtiger Tipp: Verlange keine utopischen Ablösesummen. Du hast keinen Anspruch darauf, und im Zweifel musst du die Parzelle räumen.

Rückbau

Leider werden Gartenparzellen nicht immer regelkonform bewirtschaftet. Viele Parzellen weisen Bauten und Anpflanzungen auf, die nicht den Vorgaben des Pachtvertrags bzw. der Satzung entsprechen oder aus anderen Gründen unzulässig sind (z. B. wegen Vorgaben der Stadt).

Unerlaubte Bauten und Bepflanzung

Unzulässige Bauten bzw. Bauten ohne Genehmigung sowie unzulässige Anpflanzungen müssen spätestens anlässlich eines Pächterwechsels entfernt werden. Das ist Aufgabe des abgebenden Pächters, kann aber auf den neuen Pächter übertragen werden. In diesem Fall belegt der Verein die Durchführung der Maßnahmen in der Regel mit einer Kaution.

Was genau zu entfernen ist, zeigt die Wertermittlung (siehe oben) oder teilt dir der Verein auf anderem Wege mit, etwa wenn sich die Wertermittlung noch nicht vollständig ausfüllen lässt.

Typische, zu entfernende Baulichkeiten:

  • Anbauten an der Laube bzw. übergroße Lauben
  • befestigte Pools
  • Überdachungen
  • (Geräte-)Schuppen
  • Pavillons

Typische, zu entfernende Anpflanzungen:

  • Koniferen und Koniferenhecken
  • Lebensbäume
  • Nussbäume und -sträucher
  • invasive Arten, z. B. Goldrute

Die Wahl eines Nachfolgers

Über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die Vergabe von Pachtverträgen entscheidet in der Regel allein der Vereinsvorstand. Viele Vereine führen dafür eine Warteliste. Du darfst gern eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger vorschlagen, die sich dann auf die Warteliste setzen lassen können. Einen Anspruch auf Aufnahme deines Wunschnachfolgers gibt es allerdings ausdrücklich nicht.

Vorsicht mit Kleinanzeigen à la „Verkaufe Kleingarten“: Zum einen kannst du deinen Garten, wie oben beschrieben, nicht verkaufen. Zum anderen kannst du deinem Wunschnachfolger weder die Mitgliedschaft noch einen Pachtvertrag zusagen.

Vereinsvorstände vergeben Mitgliedschaften und Pachtverträge nach sozialen Gesichtspunkten, im Sinne des Vereins und anhand der Warteliste. Eine Ablöse, die du erzielen möchtest, kann dabei kein Kriterium sein.

Noch Fragen?

Bei Fragen zum Ablauf ist der Vorstand deines Vereins die erste Anlaufstelle. Er kennt die Fristen, die Satzung und den Ablauf der Wertermittlung in deinem Verband.

Wichtig: Dieser Beitrag dient deiner Orientierung. Maßgeblich sind vor allem die Satzung und der Pachtvertrag deines Vereins sowie das Bundeskleingartengesetz.


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